Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22910
LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06 (https://dejure.org/2007,22910)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.08.2007 - L 4 R 171/06 (https://dejure.org/2007,22910)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. August 2007 - L 4 R 171/06 (https://dejure.org/2007,22910)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,22910) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
    Der Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (siehe zusammenfassend Urteil vom 26.04.2007, - B 4 R 89/06 R - m.w.N; a. A. BSG, Urteil vom 09.12.1998, - B 9 V 48/97 R - Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, § 118 Rdz.), wonach die Befriedigung eigener Forderungen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI vorliegt, soweit das Geldinstitut den ihm überwiesenen Geldwert seinem Kunden auf dem angegebenen, im Soll befindlichen Girokonto nach § 118 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI rechtmäßig sowie nach Zivilrecht wirksam gutschreibt und dem Kunden sodann - nicht notwendig mit dem Buchungsvorgang - erklärt, seine Schuld gegenüber dem Institut habe sich, falls bis zum nächsten Abrechnungszeitpunkt keine Reklamationen erfolgen, um den gutgeschriebenen ("Renten")-Betrag verringert, da das Geldinstitut bei dieser Sachlage durch die Verrechnung (Skontration) - unabhängig von der Rechtsform und der bankvertraglichen Natur der Verrechnung - eine Vermögensübertragung vornimmt; das Geldinstitut befriedigt eine eigene Darlehensforderung gegen den Kontoinhaber.

    Denn auch bei der vom 4. Senat vertretenen Auslegung entfaltet die Bestimmung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI insoweit eine Schutzwirkung zu Gunsten eines Geldinstituts, als der Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI erhoben werden kann, wenn das Konto des Versicherten nach der Gutschrift der Rentenzahlung ein Haben sowie beim Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträger aufgrund anderweitiger Verfügungen kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist (siehe BSG, Urteil vom 26.04.2007, - B 4 R 89/06 R -, Rz. 50).

    In den Fällen, in denen sich das Ausfallrisiko, nämlich der Tod eines Bankkunden mit einem debitorisch geführten Girokonto, realisiert, ist es nicht Aufgabe der Versichertengemeinschaft, für dieses Risiko, welches ein Geldinstitut aus wirtschaftlichem Interesse eingegangen ist, teilweise einzustehen (siehe BSG, Urteil vom 26.04.2007, - B 4 R 89/06 R-).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2007 - L 8 R 291/06

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB I der Einstellung der Rente für Februar 2006 in das Kontokorrent nicht entgegen und schließt die Anwendung des Befriedigungsverbots des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI nicht aus (so auch LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, - L 3 R 98/05 - Urteil vom 09.05.2007, - L 8 R 291/06 - Urteil vom 20.10.2006, - L 13 R 75/06 -).

    Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe auch LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, - L 3 R 98/05 - Urteil vom 09.05.2007, - L 8 R 291/06 -).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt § 118 Abs. 3 SGB VI auch nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die wettwerbsrechtlichen Vorschriften (vgl. LSG NRW, Urteil v. 09.05.2007, - L 8 R 291/06 - offengelassen von Polster in Kasseler Kommentar, § 118 SGB VI Rdz. 11; Terpitz, Rücküberweisung überzahlter Sozialleistungen im Todesfall, WM 1992, 2041 (2043)).

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
    Sie ist nicht befugt, ihren Rückforderungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI durch Verwaltungsakt festzusetzen (siehe BSG, Urteil vom 13.12.2005, - B 4 RA 28/05 - m.w.N.).

    Der Rentenversicherungsträger muss gegenüber dem Geldinstitut den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum benennen und das ernstliche Verlangen aussprechen, den Wert der Gegenleistung zu erstatten (siehe BSG, Urteil vom 20.12.2000, - B 4 RA 53/01 - Urteil vom 13.12.2005, - B 4 RA 28/05 -).

    Die Befriedigung einer eigenen Forderung in Höhe von 499, 18 EUR durch die Verwendung einer Geldleistung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI schließt den von der Beklagten erhobenen Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI in gleicher Höhe aus (siehe BSG, Urteil vom 13.12.2005, - B 4 RA 28/05 R -, Urteil vom 09.04.2002, - B 4 RA 64/01 R - a. A. BSG, Urteil vom 01.09.1998, - B 9 V6/99 R -).

  • LSG Hamburg, 03.05.2005 - L 3 RA 48/04

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
    Gegen die Tragung des Rückabwicklungsrisikos durch die Geldinstitute spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Pflicht der Rentenversicherungsträger zur bargeldlosen Auszahlung der Rente (§§ 47 SGB I, 119, 120 SGB VI, 9 Abs. 1 S. 1 Postdienstverordnung) im Voraus (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI i. d. F. bis zum 28.02.2004) das Rückabwicklungsrisiko wegen des Todes eines Versicherten fehlgeschlagener Rentenzahlungen erhöht hat (so LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2005, - L 3 RA 48/04 -).

    Auch ist es nicht Aufgabe des Gesetzgebers bzw. der Rentenversicherungsträger, die Vergabe von Überziehungskrediten zu fördern bzw. das Risiko der Geldinstitute zu verringern (so anscheinend LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2005, - L 3 RA 48/04 -), zumal Rentner oftmals neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch über andere Einkünfte verfügen.

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
    Die Befriedigung einer eigenen Forderung in Höhe von 499, 18 EUR durch die Verwendung einer Geldleistung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI schließt den von der Beklagten erhobenen Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI in gleicher Höhe aus (siehe BSG, Urteil vom 13.12.2005, - B 4 RA 28/05 R -, Urteil vom 09.04.2002, - B 4 RA 64/01 R - a. A. BSG, Urteil vom 01.09.1998, - B 9 V6/99 R -).

    Die Inanspruchnahme des in § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI genannten Personenkreises, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, und auch nicht erkennen kann, dass der zugewandte Geldwert aus einer Geldleistung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI stammt, durch eine öffentlich-rechtliche Erstattungspflicht ( § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI) ist zum Schutz der aktuellen Beitragszahler nur dann gerechtfertigt, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Wert der Gutschrift nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gemindert hat (siehe BSG, Urteil vom 09.04.2002, - B 4 RA 64/01 R -).

  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R

    Leistungsempfänger - Tod - Überzahlung - Rücküberweisung - Guthaben -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
    Dies führt häufig dazu, dass die Rentenversicherungsträger eine nur unter Schwierigkeiten oder gar nicht realisierbare Forderung gegen die Erben des verstorbenen Versicherten, das Geldinstitut hingegen eine Erhöhung des Habensaldos auf dem Konto des verstorbenen Versicherten oder bei einem debitorisch geführtem Konto eine Minderung des Sollsaldos erlangt (siehe zur Rechtslage BSG, Urteil vom 01.09.1999, - B 9 V 6/99 R -).

    Das sich aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI ergebende Haftungsrisiko ist für das Geldinstitut dabei insoweit beschränkt, als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI nur das Überweisungskonto des verstorbenen Berechtigten erfasst (BSG, Urteil vom 01.09.1999, - B 9 V 6/99 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2005 - L 3 R 98/05

    Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB I der Einstellung der Rente für Februar 2006 in das Kontokorrent nicht entgegen und schließt die Anwendung des Befriedigungsverbots des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI nicht aus (so auch LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, - L 3 R 98/05 - Urteil vom 09.05.2007, - L 8 R 291/06 - Urteil vom 20.10.2006, - L 13 R 75/06 -).

    Die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe auch LSG NRW, Urteil vom 22.08.2005, - L 3 R 98/05 - Urteil vom 09.05.2007, - L 8 R 291/06 -).

  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03

    Zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
    Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages garantieren nicht die gleichen Bedingungen in allen Mitgliedsstaaten, sondern schützen lediglich vor Diskriminierungen beim grenzüberschreitenden Verkehr (BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004, - 1 BvR 2221/03 - Streinz in Streinz, EUV/EGV, Art. 12 EGV Rdnr. 58).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
    Adressaten der Wettbewerbsregeln der Art. 81 ff EG-Vertrag sind deshalb Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aus eigener Initiative an den Tag legen (BSG, Urteil vom 11.11.2003, - B 2 U 16/03 R -).
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZR 286/04

    Zugriff der kontoführenden Bank auf pfändungsfreies Arbeitseinkommen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06
    Dies hat zur Folge, dass eine Aufrechnung gegen die Forderung in diesem Zeitraum nicht zulässig (§ 394 BGB) und damit diese einer kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen ist (siehe BGH, Urteil vom 22.03.2005, - XI ZR 286/04 - m.w.N.).
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R

    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von

  • BGH, 08.07.1982 - I ZR 148/80

    Pfändung einer Forderung aus Kontokorrent

  • BGH, 30.05.1988 - II ZR 373/87

    Pfändungsschuzt von Erstattungsleistungen von Krankenkassen

  • BGH, 18.04.1989 - XI ZR 133/88

    Hinweis eines Kreditinstituts auf die Möglichkeit von Termingeschäften gegenüber

  • BGH, 04.05.1979 - I ZR 127/77

    Kontokorrentverhältnis im Konkurs

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2006 - L 8 R 47/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2006 - L 13 R 75/06
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht